§ 33a EStG - Prüfung der Erwerbsobliegenheit bei Unterhaltszahlungen
Unterhaltsleistungen können nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn die unterstützte Person gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig ist. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wurde gefordert, dass die unterhaltene Person zunächst ihre Arbeitskraft einzusetzen hatte. Der BFH hat hierzu entschieden, dass die Bedürftigkeit bei Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland im Wege der konkreten Betrachtungsweise zu prüfen ist. Die OFD Münster weist jetzt darauf hin, dass die Urteile in allen offenen Fällen anzuwenden sind, in denen Personen im Ausland unterhalten werden.
- Eine Ausnahme ist bei im Ausland lebenden Ehegatten zu beachten. Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung ist hier weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit zu prüfen. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung durch die Führung des Haushalts. Dieser Ehegatte muss seine Arbeitskraft nur dann einsetzen, wenn das Einkommen des anderen Ehegatten nicht zur Deckung des Familienunterhalts ausreicht.
- Sind unbeschränkt Steuerpflichtige dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt, ist die Erwerbsobliegenheit nicht mehr zu prüfen und die Bedürftigkeit der unterstützten Person wird typisierend unterstellt. R 33a.1 Abs. 1 S. 4 EStR ist für Inlandsfälle weiter anzuwenden.
- Lebt die unterstützte Person im EU- oder EWR-Raum, erfolgte die Beurteilung bisher nach den gleichen Grundsätzen wie bei Inlandssachverhalten, sodass die Erwerbsobliegenheit hier nicht zu prüfen war. Dies gilt allerdings nur noch bis einschließlich 2009. Ab 2010 ist auch in diesen Fällen die Erwerbsobliegenheit zu beachten.
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