§ 33a EStG - Unterhalt an Angehörige im Ausland
Bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige haben Leistende oft Nachweisprobleme. Die Finanzbeamten gehen in manchen Fällen von fingierten Gefälligkeitsbescheinigungen aus. Der BFH hat im Urteil vom 2.12.2004 einige Grundsätze aufgestellt, die zum Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG erforderlich sind.
Die Leistenden haben eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Beweismitteln. Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt steuerpflichtig, sind die Aufwendungen nur abziehbar, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Dabei sind für die Bedürftigkeit des Empfängers sowie für die Zahlungen detaillierte Bescheinigungen vorzulegen.
Personen im arbeitsfähigen Alter sind grundsätzlich nicht unterstützungsbedürftig. Selbst wenn am Wohnort Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung herrscht, darf daraus nicht ohne nähere Ermittlungen geschlossen werden, die unterstützte Person habe trotz Bemühens keine Arbeitsstätte gefunden.
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