§ 33c EStG - Höhere Kinderbetreuungskosten bei unverheirateten Eltern möglich
Der BFH muss sich jetzt mit der Frage beschäftigen, ob eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen zusammenlebenden unverheirateten Eltern und Ehepaaren beim Abzug von Kinderbetreuungskosten besteht. Gemäß § 33c EStG können Kinderbetreuungskosten bis zu 750 EUR pro Kind geltend gemacht werden, wenn zusammenlebende Elternteile entweder erwerbstätig, behindert oder krank sind oder sich in einer Ausbildung befinden. Ist das Paar verheiratet, gibt es mit 1.500 EUR pro Kind den doppelten Betrag.
Das FG Berlin entschied mit Urteil vom 21.1.2005 zu folgendem Fall: Ein Vater machte die aus seiner Sicht verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung von ehelichen und unverheirateten Eltern geltend. Er lebte mit der Mutter des Kindes zusammen, konnte aber nur maximal 750 EUR für die Kinderbetreuung absetzen. Ehepaare könnten hingegen bei ansonsten gleichem Sachverhalt 1.500 EUR ansetzen. In beiden Fällen betrage der steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Eigenanteil jedoch 1.548 EUR. Somit werden zusammenlebende, nicht verheiratete Eltern hinsichtlich des Eigenanteils wie verheiratete Eltern behandelt, beim Höchstbetrag aber diskriminiert. Denn auch nicht verheiratete, mit ihren Kindern zusammenlebende Eltern fielen als Familie unter den besonderen Schutz des GG.
Diesem Schluss folgten die Richter des FG für das Streitjahr 2002 nicht, da hier dem unverheirateten Paar im Gegensatz zu Ehegatten noch der Haushaltsfreibetrag zugestanden hatte. Da dieser jedoch ab 2004 durch den Entlastungsbetrag für allein Erziehende abgelöst worden ist, kann das einzige Argument des FG nicht mehr gelten. Unverheiratete Eltern mit sich nicht auswirkenden Kinderbetreuungskosten sollten ihre Fälle offen halten.
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