§ 34 EStG - Eine u„mehrjährige“ Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn sie in zwei Veranlagungszeiträumen ausgeübt wurde
Einkünfte, die die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sind, werden nach § 34 EStG ermäßigt besteuert. Der Bundesfinanzhof musste jetzt entscheiden, unter welchen Voraussetzungen es sich bei einer Nachzahlung von Arbeitslohn um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt.
Im Streitfall ging es um eine Lohnnachzahlung für weniger als 12 Monate, die jedoch zwei Veranlagungszeiträume betraf. Der BFH hat hierzu am 14.Oktober 2004 entschieden, dass eine Tätigkeit immer dann „mehrjährig“ im Sinne des § 34 EStG ist, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt, und zwar auch dann, wenn die Nachzahlung einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfasst. Voraussetzung ist nur, dass der Zufluss insgesamt mehrere Jahre betrifft. Das ist z.B. bei der Nachzahlung von Arbeitslohn aufgrund eines Prozesses der Fall, wenn die Nachzahlung Arbeitslohn für zwei verschiedene Kalenderjahre betrifft. In solchen Fällen muss also die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG beantragt werden.
BFH-Urteil v. 14.10.04 (VI R 46/99) in LEXinform 818896; DStR 2004 S.2092; Der Betrieb 2004 S.2726.
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