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  • § 34 EStG - Einkünfte eines Freiberuflers sind bei geballter Vergütung begünstigt

    Nachzahlungen sind bei Selbstständigen nicht unüblich, daher liegen hier in der Regel keine außerordentlichen Einkünfte vor. Eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten ist laut BFH jedoch begünstigt, wenn die Einnahmen eines Freiberuflers aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließen. Das gilt z.B. bei Nachzahlungen durch die Kassenärztliche Vereinigung. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit können in den folgenden drei Fällen den außerordentlichen Einkünften zugeordnet werden:  

     

    • Ein Freiberufler widmet sich über mehrere Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache und die Vergütung dafür fließt in einem einzigen Veranlagungszeitraum zu.
    • Eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit ist abgrenzbar, gehört nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb und wird über eine einmalige Sonderzahlung in einem Veranlagungszeitraum entlohnt.
    • Eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste wird aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet.

     

    Zwar sind Nachzahlungen von der Kassenärztlichen Vereinigung weder eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste, noch eine Art Jubiläumszuwendung. Dennoch greift § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, der eine steuerliche Entlastung bei zusammengeballten Einkünften aufgrund einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten bewirken soll. Dies ist der Fall, wenn die Zahlung wegen einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung erhöhend auf die Progression wirkt. Diese Voraussetzung ist bei einer bloßen Nachzahlung von im Vorjahr verdienten Vergütungen noch nicht gegeben, wohl aber bei einem Zufluss für mehrere Jahre auf einmal.  

     

    Fundstellen: