Thüringer LFD - Tarifbegünstigung bei § 18 EStG
Nach dem BFH-Urteil vom 14.12.2006 (IV R 57/05, s. AStW 07, 174) setzt die Annahme außerordentlicher Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG voraus, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn eine mehrere Jahre betreffende Vergütung aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt. Das kommt bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit ausnahmsweise in Betracht, sofern:
- der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Aufgabe gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat,
- eine sich über mehrere Kalenderjahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb des Steuerpflichtigen gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird,
- eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (BFH 7.7.04, XI R 44/03, BStBl II 05, 276) oder
- eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt und eine typische Progressionswirkung zu erwarten ist.
Danach stellen auch Nachzahlungen an Psychotherapeuten und ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte aufgrund der geänderten Punktzahlbewertung eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, für die eine begünstigte Besteuerung vorzunehmen ist.
(Thüringer LFD 19.2.07, S 2290 A - 12 - A 2.11)
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