§ 34 EStG - Keine Tarifermäßigung bei Auslandseinkünften mit Progressionsvorbehalt
Ein im Ausland realisierter Verlust aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, der nach dem DBA in Deutschland nur bei der Festsetzung des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen ist, unterliegt nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht der Fünftel-Methode für außerordentliche Einkünfte. Ein Veräußerungsgewinn nach § 16 und 18 EStG fällt zwar grundsätzlich unter die Begünstigung des § 34 EStG, da es durch die Vollrealisierung stiller Reserven zu einer Zusammenballung von Ergebnissen mehrerer Jahre kommt. Insoweit ist es sachgerecht, infolge einer progressiven Besteuerung eintretende Härten abzumildern. Diese Tarifermäßigung bezieht sich aber nur auf positive Einkünfte. Ein Veräußerungsverlust kann demgegenüber keine progressionsbedingten Steuermehrbelastungen auslösen. Er ist daher für den Regelungsbereich der Tarifermäßigung nicht relevant.
Es besteht kein Rechtsgrundsatz, dass die Betriebsveräußerung als außerordentlicher Geschäftsvorfall unabhängig vom erzielten Ergebnis bei der Abmilderung der Wirkung des progressiven Steuertarifs und der Berechnung des Progressionsvorbehalts einer einheitlichen Beurteilung unterliegen muss. Daher ist der ausländische steuerfreie Veräußerungsverlust entsprechend dem Regelungswortlaut nur im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
Praxishinweis: Der BFH definiert außerordentliche Einkünfte als alle im EStG so bezeichneten Einkünfte, da wörtlich übereinstimmende Begriffe innerhalb desselben Steuergesetzes identisch sind. Nach der Fassung vor dem Steuersenkungsgesetz 2000 waren steuerfreie ausländische außerordentliche Einkünfte ausdrücklich von der Tarifermäßigung ausgenommen. Dies gilt für die nachfolgende Fassung unverändert. § 32b EStG hat nur Rechtsfolgen geändert, ohne den Begriff als solchen zu berühren. |
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