§ 34 EStG – Nachzahlungen können bei Freiberuflern tarifbegünstigte Einkünfte sein
Nachzahlungen sind bei Selbstständigen üblich, daher liegen hier in der Regel keine außerordentlichen Einkünfte vor. Dies hatte das FG Niedersachsen aber jüngst bei Honorarnachzahlungen von der kassenärztlichen Vereinigung anders gesehen. Hier liegen außerordentliche Einkünfte vor, wenn es sich um zusammengeballte Einmalzahlungen handelt, wie sie auch bei Zahlungen an Arbeitnehmer vorkommen (s. AStW 05, 812). An dieser Auffassung hält das FG weiterhin fest. Im jetzt entschiedenen Fall war die Abfindung jedoch über mehrere Jahre gestreckt, sodass eine Ermäßigung mangels Zusammenballung von Einnahmen nicht in Betracht kam.
§ 34 Abs. 1 EStG soll die Progressionswirkung des Steuertarifs bei zusammengeballter Entlohnung abmildern, wenn die Zahlung in einem Veranlagungszeitraum geleistet wird. Bei Vergütungen in mehreren Raten greift die Tarifbegünstigung hingegen nicht mehr. Nach der BFH-Rechtsprechung tritt bereits bei einer Aufteilung ab drei Jahren eine angemessene Steuerentlastung ein. Daher bleibt hier offen, ob Nachzahlungen aus kassenärztlichen Abrechnungssystemen mit denen aus einem Arbeitsverhältnis vergleichbar sind.
Praxishinweis: Der BFH kann in zwei Revisionen seine Einordnung bei Nachzahlungen im Bereich der Gewinneinkünfte konkretisieren. Das betrifft bei Ärzten beispielsweise auch Fälle, in denen Privatpatienten die Honorare für eine langwierige Behandlung erst später in einem Schlag begleichen oder Rechnungen wegen Streitigkeiten erst einmal offenlassen. Selbstständige mit entsprechenden Nachzahlungen sollten ihre Sachverhalte mit Verweis auf die anhängigen Verfahren offenhalten.
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