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  • § 34 EStG - Steuersatz auf Abfindungen darf höher sein als auf Veräußerungsgewinne

    Seit 1999 werden Entlassungsentschädigungen nicht mehr mit dem ermäßigten Steuersatz, sondern über die Fünftelregelung besteuert. Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG unterliegen hingegen seit 2001 wieder dem ermäßigten Steuersatz, wobei die Ermäßigung ab 2004 56 v.H. beträgt. Diese Differenzierung zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern ist nicht verfassungswidrig, da nach Ansicht des FG Baden-Württemberg erhebliche sachliche Unterschiede zwischen beiden Sachverhalten bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung durch den Gesetzgeber rechtfertigen.  

     

    Die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes für Veräußerungsgewinne war eine Folge der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens. Der Gesetzgeber konnte eine auf Unternehmer beschränkte Altersvorsorgekomponente einführen. Er war jedoch nicht verpflichtet, einen weiteren Personenkreis in diese Regelung einzubeziehen und damit Abfindungen den Veräußerungsgewinnen gleichzustellen. Beim Gewinn unterliegen im Gegensatz zu den Überschusseinkünften auch Wertzuwächse der Besteuerung. Dies ist ein ausreichender sachlicher Grund, diese erzielten außerordentlichen Einkünfte mit einem anderen Steuersatz zu bemessen als im Rahmen der Überschusseinkünfte. Hinzu kommt, dass Unternehmer in vollem Umfang selbst für ihre Altersversorgung aufkommen müssen, während bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeber einen Beitrag hierzu leistet.  

     

    Praxishinweis: Durch die 2006 entfallende Steuerfreiheit auf Abfindungen wird es für Arbeitnehmer zusehends bedeutsamer, die Progression im Jahr der Entschädigungsleistung gering zu halten. Nur dann wirkt die Fünftelregelung wirklich entlastend. Durch die Einführung des § 15b EStG ist die Zeichnung eines Verlustzuweisungsmodells nicht mehr die Lösung.