§ 34 EStG -Tarifermäßigung bei Steuererstattung oder Gewinnausschüttung
Zwei FG haben sich aktuell mit der Vergünstigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG beschäftigt.
Nach einem Urteil des FG Düsseldorf sind hohe Umsatzsteuererstattungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Zinsen nicht als außerordentliche Einkünfte zu qualifizieren. Es handelt sich um keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, da der Grund in der zu viel ans Finanzamt abgeführten Steuer liegt, die wegen einer anderen Rechtsauffassung in einem späteren Jahr wieder zurückgezahlt wird. Die Erstattungszinsen stellten keine Vergütung für eine Tätigkeit, sondern für die Kapitalüberlassung dar. Zudem sind bei Gewerbetreibenden Steuererstattungen und -nachzahlungen für mehrere Veranlagungszeiträume nicht außergewöhnlich.
Die Vollausschüttung zuvor thesaurierter Gewinne einer GmbH unterliegt nicht der Vergünstigung für außerordentliche Einkünfte. Nach einer Entscheidung des FG Sachsen soll die Regelung eine Tarifprogression bei zusammengeballten Vergütungen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder unselbstständigen Tätigkeit in einem Veranlagungszeitraum mildern. Dadurch soll die steuerliche Belastung für Einkünfte möglichst nicht höher werden, als wenn jedes Jahr ein Anteil hiervon zugeflossen wäre. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch bei einer Ausschüttung nicht vor. Er liegt auch dann nicht vor, wenn es sich um die im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschafter beschlossene Vollausschüttung der in den Vorjahren thesaurierten Gewinne der Kapitalgesellschaft handelt.
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