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  • § 34a EStG – Regelungen zur Anwendung der neuen Thesaurierungsbegünstigung

    Das BMF hat einen Anwendungserlass zur seit 2008 möglichen Tarif­begünstigung nicht entnommener Gewinne veröffentlicht.  

     

    • Damit Personenunternehmer in vergleichbarer Weise wie Kapitalgesellschaften steuerlich belastet werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nach § 34a EStG den nicht entnommenen Gewinn auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 v.H. besteuern lassen. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleibt durch § 34a EStG unberührt, sodass der Verlustausgleich und -abzug vorrangig zu beachten und auch dann vorzunehmen ist, wenn für nicht entnommene Gewinne die Tarifbegünstigung in Anspruch genommen wird. Durch § 34a EStG kann daher kein Verlustvortrag nach § 10d EStG generiert werden.

     

    • Für Personengesellschafter kommt eine Inanspruchnahme für den Gewinnanteil aus der Mitunternehmerschaft sowie aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen in Betracht. Für Veräußerungsgewinne mit einem Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG oder der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG ist keine weitere Tarifbegünstigung möglich.

     

    • Der Antrag auf Tarifbegünstigung ist grundsätzlich bei Abgabe der Einkommensteuererklärung für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil gesondert zu stellen, auch hinsichtlich der Höhe. Jeder einzelne Mitunternehmer kann nur dann einen Antrag stellen, wenn seine Beteiligung am Gewinn mehr als 10 v.H. oder mehr als 10.000 EUR beträgt. Der vertraglichen Gewinnverteilungsabrede kommt keine Bedeutung zu. Einer einheitlichen Antragstellung aller Mitunternehmer einer Personengesellschaft bedarf es nicht.

     

    • Der Antrag kann im Rahmen der AO-Vorschriften geändert werden und jederzeit bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids für den folgenden Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

     

    • Die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt wird. Aus der Ausgangsgröße des nicht entnommenen Gewinns werden zunächst der Begünstigungsbetrag und daraus der nachversteuerungspflichtige Betrag entwickelt.