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  • · Fachbeitrag · Folgen aus dem Wachstumschancengesetz

    Die neue Thesaurierungsbegünstigung 2024

    Die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG für Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften ist kompliziert und beratungstechnisch zeitaufwendig. Im Wachstumschancengesetz wurden nun für Veranlagungszeiträume ab dem 1.1.2024 neue Regelungen hierzu verabschiedet. Diese Neuregelungen werden im folgenden Praxisbeitrag näher beleuchtet.

     

    Grundsätze zur Thesaurierungsbegünstigung

    Im Prinzip soll durch die Thesaurierungsbesteuerung eine punktuelle Gleichstellung der Besteuerung nicht entnommener Gewinne von Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen hergestellt werden. Liegen die Voraussetzungen zur Gewinnthesaurierung vor und wird die Besteuerung nach § 34a EStG beantragt, wird der nicht entnommene Gewinn mit einem festen Steuersatz von 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert. Kommt es Jahre später doch zu einer Entnahme des begünstigt besteuerten Teils des Gewinns, erfolgt eine (steuerlich teure) Nachversteuerung. Der nachversteuerungspflichtige Teil unterliegt einer Besteuerung mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

     

    Verschärfende Neuregelung zur Verzinsung

    In der Praxis wurde der erstmalige Antrag auf Thesaurierung oftmals im Rahmen einer Betriebsprüfung für zurückliegende Jahre gestellt, deren Steuerbescheide wegen des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar waren. Durch die geminderten Einkommensteuerfestsetzungen kam es zu teils erheblichen Erstattungszinsen nach § 233a AO. Aus diesem Grund wird die Antragstellung nun als rückwirkendes Ereignis eingestuft (§ 34a Abs. 1 Satz 3 EStG n. F.). Der Zinslauf für die Erstattungszinsen beginnt damit nicht bereits 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahrs, für das die Antragstellung gilt, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das rückwirkende Ereignis (hier die Antragstellung auf Thesaurierung) eingetreten ist (§ 233a Abs. 2a AO).

      

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