§ 34c EStG - Verminderte Anrechnung ausländischer Quellensteuer
Durch das Jahressteuergesetz 2007 darf die auf Auslandsdividenden entfallende Quellensteuer über § 34c Abs. 2 EStG nur mit 50 v.H. wie Werbungskosten abgezogen werden, da die entsprechende Dividendeneinnahme ebenfalls nur zur Hälfte erfasst wird. Die Anrechnung von der Steuerlast bleibt aber weiterhin in voller Höhe möglich. Die Berücksichtigung der Quellensteuer gelingt gemäß § 4 Abs. 2 InvStG grundsätzlich auch bei Aktienfonds.
Wenig beachtet wird jedoch, dass die Auslandssteuer nach § 4 Abs. 3 InvStG nicht anrechnungsfähig oder abziehbar ist, soweit sie auf steuerfreie Fondserträge entfällt. Demnach darf die Quellensteuer auf Dividenden in- und ausländischer Investmentanteile aufgrund der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nur hälftig im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, und dies bereits seit 2004. Die OFD Münster weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Banken und Kreditinstitute bei Investmenterträgen stets die vollen ausländischen Steuern bescheinigen. Somit ist in der Erklärung eine entsprechende Kürzung vorzunehmen. Für jeden Fonds ist in der Anlage AUS faktisch wie ein eigenes Land eine separate Spalte vorgesehen. Die ausländische Quellensteuer in den Zeilen 12 oder 17 sind dann nur zur Hälfte einzutragen, wenn sie im Zusammenhang mit Investmenterträgen aus Dividenden stehen.
Praxishinweis: Die Gesellschaft darf den Fondsertrag auch direkt um die Quellensteuer wie Werbungskosten mindern. Dann kann der Anleger nichts mehr zusätzlich geltend machen. Die von ausländischen Fondsgesellschaften einbehaltene Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden gilt als ausländische Quellensteuer gemäß § 4 Abs. 2 S. 7 InvStG.
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