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  • § 35 EStG – Ermittlung des Höchstbetrags bei Anrechnung der Gewerbesteuer

    Seit 2001 können Einzelunternehmer und Personengesellschafter ihre steuerliche Belastung mindern, indem sie das 1,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrages auf ihre persönliche Einkommensteuerschuld anrechnen. Ab dem kommenden Jahr soll sich der Faktor mit 3,8 sogar mehr als verdoppeln. Dabei mindert die Steuerermäßigung auch die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, nicht aber die der Kirchensteuer.  

     

    Dabei ist jedoch ein Ermäßigungshöchstbetrag zu beachten, der sich aus den im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte berechnet. Dabei sind Verluste aus einer gewerblichen Beteiligung von Gewinnen eines Unternehmers abzuziehen. Dieser horizontale Verlustausgleich ergibt sich nach Auffassung des BFH aus dem Wortlaut von § 35 EStG. Anders als die Gewerbesteuer wird die Einkommensteuer nicht betriebsbezogen berechnet, sondern die Ergebnisse mehrerer selbstständiger Betriebe saldiert. Insoweit kann ein Teil der Gewerbesteueranrechnung verpuffen. 

     

    Nahezu zeitgleich hat das BMF ein neues Anwendungsschreiben veröffentlicht, das den Erlass aus 2002 für Jahre ab 2004 ersetzt. Eine wesentliche Änderung betrifft die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages, zu dem der BFH die maßgebenden gewerblichen Einkünfte definiert hat. Diese Obergrenze der Steueranrechnung greift in den Fällen, in denen sich die Einkünfte aus gewerblichen und anderen Einkunftsquellen zusammensetzen. Maßgebend ist hierbei die tarifliche Einkommensteuer im Verhältnis der gewerblichen Einkünfte zur Summe der Einkünfte. Dieses Ergebnis bildet den Ermäßigungshöchstbetrag. Dabei zählen Veräußerungsgewinne nach §§ 16, 17 EStG nicht zu den gewerblichen Einkünften.