· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Auswirkung der Gewerbesteueranrechnung auf den Solidaritätszuschlag
| Nach § 35 Abs. 1 S. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag), bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (Nr. 1) sowie u. a. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (Nr. 2) um das 3,8-Fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum für das Unternehmen festgesetzten (Nr. 1) bzw. festgesetzten anteiligen (Nr. 2) Gewerbesteuer-Messbetrags. Die Vorschrift enthält für die Einkommensteuer eine Steuerermäßigung bei Erzielung von Einkünften aus Gewerbe-betrieb. Sie kompensiert die Belastung durch Gewerbesteuer durch partielle Anrechnung auf die Einkommensteuer. Die Ermäßigung schlägt auf die Festsetzung des Solidaritätszuschlags durch. Streitig war, ob die Steueranrechnung verfassungsgemäß ist, soweit die Ermäßigung beim Solidaritätszuschlag nur bei Vorliegen gewerblicher Einkünfte gewährt wird und es hierdurch im Einzelfall beim Solidaritätszuschlag zu einer Schlechterstellung von Nicht-Gewerbetreibenden kommen könnte. |
Sachverhalt
Die Kläger sind verheiratet und werden im Streitjahr 2011 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das FA setzte für ein tariflich zu versteuerndes Einkommen von 51.068 EUR u. a. Einkommensteuer in Höhe von 12.578 EUR sowie einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 571,72 EUR fest. In das zu versteuernde Einkommen waren Einkünfte aus nichtselbstständiger und aus selbstständiger Arbeit eingegangen. Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren nicht darunter. Die Kläger machten im Einspruchs- und Klageverfahren geltend, § 35 EStG führe zu einer Begünstigung von Gewerbetreibenden und einer entsprechenden, nicht gerechtfertigten Benachteiligung aller anderen Steuerpflichtigen beim Solidaritätszuschlag. Die Kläger machen geltend, dass zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags eine Schatten-Anrechnung nach § 35 EStG vorzunehmen sei. Dabei gingen sie davon aus, ihre Einkünfte wären solche aus Gewerbebetrieb gewesen, ermittelten auf dieser Grundlage einen fiktiven Anrechnungsbetrag und daraus folgend eine Minderung des Solidaritätszuschlags auf der Basis des 3,8-Fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags. Die Klage blieb erstinstanzlich erfolglos.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die Entlastung von Gewerbetreibenden bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags (SolZ) aufgrund der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage gem. § 35 EStG sei verfassungsgemäß.
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