§ 35 EStG - Neue Gewerbesteueranrechnung
Zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG ersetzt das BMF sein Anwendungsschreiben vom Jahresanfang für die Jahre ab 2004 in vollem Umfang durch einen neuen Erlass (s. AStW 07, 245). Bei der Ermittlung, in welchem Umfang gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 35 EStG in der Summe der Einkünfte enthalten sind, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Negative Einkünfte sind vorrangig mit nicht tarifbegünstigten gewerblichen Einkünften zu verrechnen (sog. Meistbegünstigungsprinzip). Nur wenn solche Einkünfte nicht oder nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, ist der Verlustausgleich mit den tarifbegünstigten Einkünften durchzuführen. Haben beide Ehegatten gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 35 EStG erzielt, werden die gewerblichen Einkünfte zu einem Betrag zusammengefasst. Die Änderungen beruhen auf der jüngsten BFH-Rechtsprechung.
Geblieben ist hingegen die Formel für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags. Maßgebend ist die tarifliche Einkommensteuer im Verhältnis der gewerblichen Einkünfte zur Summe der Einkünfte. Durch den nachrangigen Abzug negativer Einkünfte von den tarifbegünstigten Einkünften kommt es nunmehr zu einem höheren Ermäßigungsvolumen. Dieses kann noch in allen offenen Bescheiden ab 2004 berücksichtigt werden.
Praxishinweis: Die Steuerermäßigung des § 35 EStG bekommt ab 2008 eine noch größere Bedeutung, da sich die Anrechnung vom 1,8- auf das 3,8-fache des festgesetzten Steuermessbetrags erhöht. Der Erlass regelt noch nicht, wie zu verfahren ist, wenn Betriebe die neue Thesaurierungsoption nach § 34a EStG anwenden und damit anteilig eine geringere tarifliche Einkommensteuer ausweisen. Nach dem Entwurf zum Jahressteuergesetz 2008 sollen die positiven gewerblichen Einkünfte ins Verhältnis zur Summe aller positiven Einkünfte gesetzt werden.
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