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  • § 35a EStG - Abgrenzung haushaltsnahe Dienstleistung zu Handwerkerleistung

    Zwei FG sowie der BFH haben sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit Handwerkerleistungen sowie Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar sind. In beiden Fällen wurde dies verneint.  

     

    Einfache Handwerkertätigkeit ist keine Dienstleistung

     

    Bei Maler- und Tapezierarbeiten im Treppenhaus, Flur und in der Wohnung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses handelt es sich nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern um Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen, für die ausschließlich die separate Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann. Auch wenn der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen voll ausgeschöpft wird, ist es nicht möglich, insoweit einen noch nicht ausgeschöpften Höchstbetrag der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Anwendungsbereiche überschneiden sich nicht.  

     

    Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, in regelmäßigen Abständen anfallen und unter dem Begriff hauswirtschaftlich üblicherweise zur Versorgung der im Privathaushalt lebenden Familie erbracht werden. Zwar fallen auch einfache handwerkliche Tätigkeiten wie Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten darunter. Da diese aber gesondert als Handwerkerleistungen gefördert werden, fallen sie seit 2006 nicht mehr unter die Dienstleistungen. Die Begünstigung umfasst nämlich alle handwerklichen Tätigkeiten unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig Renovierungsarbeiten oder Modernisierungsmaßnahmen handelt. Da nunmehr auch einfache handwerkliche Verrichtungen wie kleine Ausbesserungsmaßnahmen nicht mehr unter die haushaltsnahen Dienstleistungen gefasst werden, gibt es eine klare gesetzliche Trennung zwischen Handwerkerleistungen mit einem Abzug von bis zu 1.200 EUR und Dienst- und Pflegeleistungen, die bis zu 4.000 EUR begünstigt sind.  

     

    Erstmalige Gartengestaltung ist als neue Maßnahme nicht absetzbar

     

    Im Außenbereich eines neu errichteten Eigenheims durchgeführte Arbeiten zur Gartengestaltung lassen sich weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistungen absetzen. Das gilt im vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall sowohl für Erd- und Pflanzarbeiten als auch für die Errichtung einer Stützmauer auf dem Grundstück.  

     

    Zwar sind Maßnahmen der Gartengestaltung grundsätzlich im Rahmen des § 35a EStG begünstigt. Eine Berücksichtigung von Aufwendungen für die einheitliche Maßnahme der erstmaligen Gartengestaltung scheidet aber aus, wenn hierdurch jeweils etwas Neues geschaffen wird, was über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgeht. Für eine weitergehende Auslegung der Gesetzesvorschrift besteht außerhalb der Einkünfteermittlung kein Raum, denn sie gewährt eine direkte Subvention nur für bestimmte in Anspruch genommene Dienstleistungen. Von privilegierten Erhaltungsmaßnahmen kann aber noch nicht gesprochen werden, wenn eine vorherige naturbelassene Wiese nunmehr umgestaltet wird.  

     

    Das FG wies zudem - analog zur Auffassung des BFH - darauf hin, dass eine kumulative Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen für dieselbe Maßnahme nicht möglich ist. Auch der Zweck der Vergünstigung, Schwarzarbeit zu unterbinden, kann nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Höchstbetrag der Steuerermäßigung durch eine Umqualifizierung in eine der beiden Fördertatbestände zu erhöhen. Liegt die grundsätzlich anzuerkennende Handwerkerrechnung über Lohn- und Fahrtkosten oberhalb der maximal begünstigten 6.000 EUR im Jahr, kann für den übersteigenden Betrag also nicht der Höchstbetrag von 4.000 EUR für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.  

     

    Gartenarbeiten vor dem Einzug sind nicht begünstigt

     

    Die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Dienstleistung bereits ein Haushalt begründet worden ist. Diese Voraussetzung fehlt nach einem Urteil des FG Münster bei nur vorbereitenden Maßnahmen vor dem Einzug. Später verwirklichte Pläne, in ein neu errichtetes Einfamilienhaus einzuziehen, führen für sich gesehen nicht dazu, dass dort bereits zuvor ein weiterer Haushalt begründet wurde. Denn ein Garten gehört noch nicht zum Haushalt, wenn die freie Fläche dieses Grundstücks erst nach dem Einzug entsprechend genutzt wird. Bis dahin ist der Garten funktional noch nicht dem bestehenden Haushalt zugeordnet.  

     

    Zwar kann eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG bereits für Aufwendungen zu gewähren sein, die unmittelbar vor der Begründung oder Verlegung eines Haushalts in eine neue Wohnung erbracht werden. Ein vorweggenommener Abzug kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Arbeiten nicht unmittelbar vor dem Einzug erfolgen, sondern zwischen der Durchführung und dem Einzug ein Zeitraum von einem Jahr liegt.  

     

    Fundstellen:  

    BFH 6.5.10, VI R 4/09  

    Abruf-Nr. 102725

    BFH 1.2.07, VI R 77/05, BStBl II 07, 760  

    FG Rheinland-Pfalz 1.7.10, 4 K 2708/07  

    Abruf-Nr. 102819

    Niedersächsisches FG 25.2.09, 4 K 12315/06, EFG 09, 761  

    FG Hamburg 20.1.09, 3 K 245/08  

    BFH 29.1.09, VI R 28/08, BStBl II 10, 166  

    BMF 15.2.10, IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 10, 140, Tz. 15  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 676 | ID 138564