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  • § 35a EStG - Anteilige Dienstleistungen im Pflegeheim sind nicht absetzbar

    Ab 2006 können für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen bis zu 1.200 EUR abgezogen werden. Insoweit ist der dem Urteil des FG Köln zu Grunde liegende Fall von Bedeutung. Hier ging es um Betreuungsleistungen eines Seniorenpflegeheims, die über monatliche Pauschalbeträge abgerechnet wurden. Da es insoweit an der Vorlage einer gesetzlich erforderlichen Rechnung mit Einzelausweis fehlte, kann in einem solchen Fall keine Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden.  

     

    Aus den Belegen der Seniorenresidenz ergibt sich nicht der konkrete Betrag, der im Einzelfall auf die Reinigung der Wohnung entfällt, sondern lediglich eine monatliche Gesamtsumme. Das ist nicht ausreichend für die Gewährung der Tarifermäßigung, auch wenn zweifelsfrei ein Teilentgelt auf die geförderten Leistungen entfällt. Erforderlich ist vielmehr eine genaue Bezeichnung der haushaltsnahen Dienstleistung und die exakte Bezifferung der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen.  

     

    Hinweis: Ausreichend ist hier auch nicht als Schätzungsgrundlage ein vergleichbares Angebot über eine Reinigungsleistung von einer Fachfirma. Dieser Fremdbetrag ermöglicht ebenfalls keine leicht nachprüfbare Trennung des gezahlten Gesamtentgelts nach objektiven Umständen. Denn eine Seniorenresidenz geht für die Wohnungsreinigung in der Gesamtkalkulation von anderen Größenordnungen aus. Die Heime müssten aus steuerlichen Gründen eine exakte Aufteilung ihrer Gebühren vornehmen.  

     

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