§ 35a EStG - Drei praxisrelevante Urteile zu haushaltsnahen Dienstleistungen
Der BFH hat sich in zwei Entscheidungen damit auseinander gesetzt, inwieweit Heimbewohner haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen können und ob sich eine nicht ausgenutzte Steuerermäßigung in anderen Jahren auswirken muss. Das FG Bremen hat darüber hinaus die Einstufung von Malerarbeiten definiert.
Rechnung eines Heimbetreibers
Bewohner eines Pflegeheims können die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen, sofern ihnen der Heimbetreiber die begünstigten Dienstleistungen in seiner Rechnung gesondert ausweist. Das betrifft etwa Hausmeistertätigkeiten, die Reinigung des Apartments und der Gemeinschaftsflächen sowie Botengänge und Betreuungsleistungen. Ein begünstigter Haushalt kann nämlich grundsätzlich auch vom Bewohner eines Wohnstifts geführt werden. Ausreichend ist, dass die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben. Das ist bei den Aufwendungen im Heim gegeben, wenn solche Tätigkeiten im Allgemeinen auch durch Familienmitglieder oder Angehörige erbracht werden.
Notwendig für die Steuerermäßigung ist allerdings neben einer unbaren Zahlung generell die Vorlage einer Rechnung. Anders als § 14 UStG enthält § 35a EStG keine eigenständige Definition des Rechnungsbegriffs. Aus dem Nachweis müssen sich daher lediglich die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungen entnehmen lassen. Daher muss der Heimbetreiber als Rechnungsaussteller den Empfänger, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung sowie das dafür jeweils geschuldete Entgelt ausweisen. Dies war im Urteilsfall gegeben, da das monatliche Gesamtentgelt entsprechend aufgesplittet war und die Kostenaufstellung einen prozentualen Anteil des Heimbewohners auswies.
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