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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Erstes BFH-Urteil zur energetischen Gebäudesanierung nach § 35c EStG

    von Dipl.-Finw. Daniel Denker, M.A. (Taxation), Partner/StB der Denker, Erbs & Rolles Steuerkanzlei PartG mbB, Oldenburg, www.steuerkanzlei-ol.de

    Das Thema energetische Gebäudesanierung ist in aller Munde und betrifft durchaus zahlreiche Mandanten. Zum 1.1.2020 wurde mit § 35c EStG eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Diese komplexe Regelung weist jedoch einige Zweifelsfragen auf, die das BMF bereits mit Schreiben vom 14.1.2021 teilweise beantwortet hat. Nun ist ein erstes BFH-Urteil zum Heizungstausch veröffentlicht worden (IX R 31/23). Streitig war, ob ein Abschluss der energetischen Maßnahmen i. S. d. § 35c EStG bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage (hier Jahr 2021) oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags (voraussichtlich Jahr 2024) vorliegt. Der BFH bestätigte nun die Verwaltungsauffassung.

     

    Einführung

    § 35c EStG sieht vor, bestimmte abschließend aufgezählte energetische Einzelmaßnahmen steuerlich zu fördern. Dadurch soll das Ziel, die Treibhausgase bis 2030 zu verringern, unterstützt werden. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn die energetischen Maßnahmen bestimmte Mindestanforderungen einhalten. Zur Sicherstellung dieses Ziels müssen daher die energetischen Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden. Dabei ist der § 35c EStG als progressionsunabhängiger Steuerabzug ausgestaltet. Unabhängig vom individuellen Steuersatz ermäßigt sich die Steuer über mehrere Jahre um 20 % der begünstigten Aufwendungen (gedeckelt auf 40.000 EUR Steuerermäßigung). Von Maßnahmen nach § 35c EStG sind Handwerkerleistungen i. S. d. § 35a EStG abzugrenzen. Anders als bei Handwerkerleistungen nach § 35a EStG umfasst die Förderung nämlich nicht nur die Lohn- und Anfahrtskosten nebst Umsatzsteuer, sondern auch die Materialkosten.

     

    Grundsätzliche Voraussetzungen

    Um von § 35c EStG profitieren zu können, muss das Objekt im Inland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen und zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass dieses Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist.