§ 35a EStG - Handwerkerleistungen an der in- oder ausländischen Ferienwohnung
Über das Jahressteuergesetz 2008 wurde der Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Wohnungen im EU- und EWR-Raum in allen noch offenen Fällen ausgedehnt. Damit ist die erweiterte Förderung im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2007 erstmals nutzbar, sofern die Höchstbeträge nicht bereits durch entsprechende Maßnahmen im Inland ausgeschöpft werden. Ansonsten sind 20 v.H. der Aufwendungen - maximal 600 EUR - für Leistungen von Handwerkern, Gärtnern, Reinigungsfirmen oder auch Schneeräumdiensten auf dem Privatgelände auch bei der Ferienimmobilie im Ausland von der Steuerschuld abziehbar. Das gilt aber nur für eigengenutzte Wohnungen, da die Vermietung an ständig wechselnde Gäste laut DBA nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts erfasst wird.
Nicht abziehbar sind Aufwendungen für Tätigkeiten von Angestellten oder Mini-Jobbern, soweit hierfür keine inländischen Sozialbeiträge abgeführt werden. Bei der Rechnung des ausländischen Unternehmers sind nicht die umsatzsteuerlichen Besonderheiten notwendig. Der Leistende muss lediglich den Anteil für Lohn, Entsorgung und Fahrweg gesondert aufführen. Eine Überweisung vom ausländischen Zweitkonto reicht ebenfalls aus, wobei der Betrag dann etwa in Dänemark oder Norwegen mit dem Euro-Kurs am Buchungstag umzurechnen ist.
Begünstigt sind Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen, unabhängig von der Anzahl der tatsächlich eigengenutzten Belegungstage. Selbst Kosten für den Umzug in die ausländische Immobilie sind als haushaltsnahe Dienstleistung abziehbar. Sofern die Wohnanlage als Eigentümergemeinschaft geführt wird, muss eine dortige Hausverwaltung die auch im Inland geforderten Aufteilungsgrundsätze beachten.
Fundstellen:
Jahressteuergesetz 2008, 13.12.07, BGBl I 07, 2878
BMF 26.10.07, IV C 4 - S 2296-b/07/0003, DB 07, 2450