§ 35a EStG – Haushaltsnahe Dienstleistung auch bei leer stehender Wohnung möglich
Nach Auffassung des FG Niedersachsen liegt eine haushaltsnahe Dienstleistung auch dann vor, wenn der Wohnungsinhaber aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim lebt und in den leer stehenden Räumen Malerarbeiten durchführen lässt. Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann nicht entnommen werden, dass in der inländischen Wohnung ein aktives hauswirtschaftliches Leben gefordert wird.
Bei der Regelung handelt es sich um eine Subventionierung zur Vermeidung von Schwarzarbeit. Dieser Gesetzeszweck kann auch dann erfüllt werden, wenn die Wohnung ausnahmsweise nicht genutzt wird, dort aber zuvor über einen längeren Zeitraum ein Haushalt geführt wurde. Der Inhaber ist dann bemüht, den Haushalt in einem bewohnbaren Zustand und für eine mögliche Nutzung zu späteren Zeiten zu erhalten. Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung ist lediglich Voraussetzung, dass die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Privathaushalt ausgeübt oder erbracht wird und der Wohnungsinhaber oder der Mieter Auftraggeber ist. Inwieweit die Wohnung dauerhaft genutzt werden muss, ist nicht als Kriterium angeführt.
Praxishinweis: Dieses Urteil kann vielfach Verwendung finden. Denn eine Reihe von älteren Bürgern ist zumindest zeitweise auf die Hilfe eines Pflegeheims angewiesen und versucht dennoch, die eigenen vier Wände dauerhaft bewohnbar zu halten. Die Sichtweise des FG ist auch auf die seit 2006 mögliche Steuerermäßigung für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen übertragbar (s. AStW 06, 183). Auch hierbei ist lediglich Voraussetzung, dass die Leistungen in einem inländischen Haushalt erbracht werden. Werden die Räume also während des Heimaufenthaltes renoviert oder an den aktuellen Wohnstandard angepasst, kann die Arbeitsleistung mit 20 v.H. und bis zu 600 EUR von der Einkommensteuer abgezogen werden.
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