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  • § 35a EStG – Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nicht nur auf das Inland beschränkt

    Das Jahressteuergesetz 2008 sieht vor, dass haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienst- sowie Pflegeleistungen nach § 35a EStG nicht nur in inländischen Wohnungen sondern in Wohnungen innerhalb des EU- oder EWR-Raums gefördert werden sollen. Somit entfällt die Beschränkung auf das Inland nach § 52 Abs. 50b S. 3 EStG in allen noch offenen Fällen. Die Ermäßigung bei Wohnungen im Ausland greift schon für haushaltsnahe Dienstleistungen ab 2003 und mit den verbesserten Regelungen bei Handwerker- und Pflegeleistungen ab 2006. Sogar der private Umzug ins Ausland wird gefördert. Begründet wird die Erweiterung des Anspruchsrahmens mit der Anpassung an das EU-Recht.  

     

    Das Gesetzespaket wird voraussichtlich erst im Dezember 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Eigentümer oder Mieter von Wohnungen im Ausland sollten aber bereits im Vorgriff ihre Bescheide offen halten, um die rückwirkende Erweiterung des § 35a EStG so weit es geht in Anspruch nehmen zu können. Zu beachten ist, dass auch die Vergünstigungen für Eigentümergemeinschaften und Umzüge bereits ab 2003 gelten. 

     

    Das Auslandsdomizil muss dafür nicht der Hauptwohnsitz des Eigentümers oder Mieters sein. Die Verwaltung fordert lediglich einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt, der sich auch in einem Heim befinden kann. Die Ausstattung muss jedoch für eine Haushaltsführung geeignet sein, also Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich enthalten. In Hinsicht auf den Lohnsteuerermäßigungsantrag 2008 ist die Neuregelung bereits zu beachten. Das Vierfache des Abzugsbetrags aus in- und ausländischen Wohnungen kann als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.