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  • § 35a EStG - Neues Anwendungsschreiben zu den haushaltsnahen Dienstleistungen

    Das BMF hat sich zu den verbesserten Abzugsmöglichkeiten bei haushaltsnahen Dienstleistungen geäußert. Die noch rechtzeitig vor Erstellung der Steuererklärung veröffentlichten Grundsätze sind ab 2006 anzuwenden. Das bisherige Anwendungsschreiben aus 2004 entfällt. Grundsätzlich wird unterteilt in die Tätigkeiten nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG, die gewöhnlich durch Haushaltsmitglieder selbst erledigt werden können, und den jetzt zusätzlich begünstigten Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG.  

     

    Zu den üblichen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStGzählen z.B. Reinigung, Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen oder Gartenarbeiten. Hier ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 v.H. der Aufwendungen, höchstens aber um 600 EUR. Bei der Betreuung von pflegebedürftigen Personen verdoppelt sich dieser Höchstbetrag auf 1.200 EUR. Die Pflegestufen I bis III oder die Leistungen der Pflegeversicherung sind durch eine Bescheinigung von der Pflegekasse oder der Versicherung, durch ein amtsärztliches Attest oder durch einen Behindertenausweis nachzuweisen. Die Steuerermäßigung steht auch Angehörigen zu, wenn sie für die Betreuung aufkommen. Der Steuerabzug ist haushaltsbezogen. Zwei pflegebedürftige Personen in einer Wohnung zählen also nicht doppelt.  

     

    Die Steuerermäßigung gibt es auch im Falle eines Heimaufenthalts, etwa für Reinigung, Pflege- oder Handwerkerleistungen. Allerdings müssen die Räumlichkeiten für eine separate Haushaltsführung geeignet sein. Auch private Umzüge etwa durch eine Spedition gelten als geförderte Dienstleistung.