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  • · Fachbeitrag · § 6 EStG

    Zu beachtende Rechtsgrundsätze bei Prüfung des anschaffungsnahen Aufwands

    Der Regelung des anschaffungsnahen Aufwands (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) liegt die typisierende, dem Vereinfachungszweck dienende Annahme von nachträglichen Herstellungskosten ab einer bestimmten Größenordnung zugrunde.

     

    Das FG Düsseldorf hatte sich in seinem Urteil vom 16.8.2023 (2 K 2449/18 E) intensiv mit den Fragen der Kaufpreisaufteilung und der Definition anschaffungsnaher Aufwendungen auseinandergesetzt. Der BFH hat mit einem Beschluss vom 18.1.2024 (IX B 64/23) die gegen das Urteil eingelegte NZB zurückgewiesen. Zur Klarstellung noch einmal die wichtigsten Punkte der umfangreichen Entscheidung des FG Düsseldorf, das sich mit mehreren Aspekten des anschaffungsnahen Aufwands (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) beschäftigt und dabei folgende Rechtsgrundsätze aufstellt:

     

    • Aufwendungen für die Beseitigung von nach dem Erwerb eines Gebäudes auftretenden verdeckten Mängeln sind unabhängig davon, ob sie im Zeitpunkt der Anschaffung bereits vorhanden oder angelegt waren, in die Betragsgrenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG einzubeziehen. Denn der Begriff der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen umfasst grundsätzlich sämtliche Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, durch die Mängel beseitigt werden oder das Gebäude in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.

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