§ 35a EStG - Neues Anwendungsschreiben zu haushaltsnahen Dienstleistungen
Das BMF hat den Anwendungserlass vom November 2006 erweitert und in einigen Punkten konkretisiert. Er gilt grundsätzlich ab 2006 und für die Vorgängerregelung des § 35a EStG in noch offenen Fällen ab 2003. Nachfolgend die geänderten Punkte im Überblick:
- Da Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können, sind von diesen eingegangene geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht nach § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG begünstigt.
- Personenbezogene Dienstleistungen etwa von Frisör oder Kosmetiker sind nicht begünstigt, selbst wenn sie im Haushalt erbracht werden. Sie können jedoch zu den Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind.
- Bei sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Gelände durchgeführten Dienstleistungen sind nur Aufwendungen für den privaten Teil begünstigt. Das betrifft Straßen- und Gehwegreinigung und Winterdienst. Dies gilt auch bei konkreter Verpflichtung zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen.
- Umzugsleistungen für Privatpersonen gehören seit 2003 zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Das gilt auch, wenn Eigentümergemeinschaften oder Vermieter solche Transporte im Rahmen eines Minijobs für ihre eigene Wohnung oder für die Mieter beauftragen.
- Nimmt ein Angehöriger den Behinderten-Pauschbetrag eines Kindes für sich in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen aus.
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