§ 35a EStG - Noch mehr Förderung für Arbeiten im und am Haus
Die Abgrenzung der nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen beschäftigte die Finanzgerichte jüngst reihenweise (s. AStW 06, 110). Hierbei ging es um die Frage, ob die Tätigkeiten der beauftragten Unternehmer noch unter die geförderten Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten fielen. Dieser Streitpunkt entfällt ab 2006, da Aufwendungen im und am Haus nunmehr durch zwei Förderwege abzugsfähig sind.
Ab 2006 sollen die zuvor nicht begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ebenfalls mit 20 v.H. der Kosten und bis zu 600 EUR jährlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass die handwerklichen Tätigkeiten für den inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Hierzu zählen auch Außenanlagen sowie der Garten. Damit können jetzt pro Haushalt zweimal 600 EUR direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden, z.B. für Gärtner oder Tapezierer nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG und für Fliesenleger oder Monteure gemäß dem Gesetzesentwurf nach § 35 Abs. 2 S. 2 EStG.
Weiterhin gibt es eine besondere Förderung für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen für Personen, bei denen Pflegebedürftigkeit besteht oder die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. Wird für diese Betreuung professionelle Hilfe im Haushalt angefordert, verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 1.200 EUR. Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen zu, wenn sie für diese Leistungen aufkommen. Gegenzurechnen sind die Erstattungen der Pflegeversicherung.
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