§ 35a EStG - Steuerermäßigung für Bewohner eines Heimes
Bewohner von Alten-, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen
können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen, wenn sie dort einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führen. Dabei ist die eigene Wirtschaftsführung nachzuweisen. Nach Vorgabe der OFD Koblenz ist die nicht mehr gegeben, wenn es sich um ein Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit handelt. Ansonsten sind die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen wie Reinigung, Pflege- oder Handwerkerleistungen begünstigt. Für Heimbewohner zählen die Bereiche außerhalb ihrer Apartments nicht mehr zum Haushalt, diese sind in den Geschäftsbetrieb des Heimbetreibers eingebettet.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung sind die Vorlage einer Rechnung und der Nachweis der unbaren Zahlung. Dazu muss die begünstigte Dienstleistung dem Heimbewohner gesondert in Rechnung gestellt werden. Liegt aber nur ein Heimvertrag vor, können sich Nachweisschwierigkeiten ergeben, denn im Vertrag wird das zu zahlende Entgelt nicht auf die einzelnen Dienstleistungen aufgeteilt. In diesem Rahmen nicht nach § 35a EStG begünstigt sind Gartengestaltung, hauseigene Wäscherei oder Hausmeisterservice sowie ein medizinischer Not- und Pflegedienst.
Als Nachweis dient die Jahresabrechnung mit separat ausgewiesenen Nebenkosten oder eine Bescheinigung des Heimbetreibers. Werden begünstigte Arbeiten im Apartment durch einen externen Dienstleister erbracht, sind die hieraus in Rechnung gestellten Beträge geltend zu machen. Der Abzug begünstigter Dienstleistungen kommt allerdings nur soweit in Betracht, wie diese Aufwendungen nicht vorrangig als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Daher ist insbesondere eine Kürzung um den Höchstbetrag für Heimunterbringung erforderlich.
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