§ 36 EStG - Erstattungen von Ehegatten sind nicht immer hälftig aufteilbar
Nur ein halbes Jahr nach der BFH-Rechtsprechung hat sich das Niedersächsische FG mit der Frage befaßt, ob im Verhältnis von Ehepartnern zueinander grundsätzlich ein gemeinsamer Tilgungswille der Steuerschuld vorliegt. Entgegen der BFH-Rechtsprechung unterstellen die Richter des Finanzgerichts mit Urteil vom 26.10.2004 nicht generell, dass bei zusammenveranlagten Eheleuten derjenige, der die Steuern zahlt, zugleich auch auf die Steuerschuld seines Partners leistet. Ein gemeinsamer Tilgungswille ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Zahlung auf die Steuerschuld des anderen Ehegatten wirtschaftlich unvernünftig ist.
Im Streitfall hatte die Ehefrau die überwiegenden Einkünfte erzielt und auch sämtliche Vorauszahlungen geleistet. Den Erstattungsanspruch wollte sie komplett mit ihren Umsatzsteuerschulden verrechnen. Das Finanzamt hingegen teilte die Erstattung hälftig auf beide Partner auf und verrechnete das Guthaben anteilig mit vorehelichen Verbindlichkeiten des Mannes.
Nach § 36 Abs. 4 EStG und § 37 Abs. 2 AO ist derjenige Gläubiger der Erstattung, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Dies war die Ehefrau, da sie objektiv erkennbar nur auf ihre eigene Steuerschuld zahlen wollte.
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