§ 36 EStG – Keine Steueranrechnung bei thesaurierten ausländischen Fonds
Oftmals wurden Kapitaleinnahmen von einem thesaurierenden Investmentfonds im Rahmen der Steueramnestie nacherklärt. Hieraus ergeben sich nunmehr in der Folgezeit gravierende Nachteile, wenn es sich um einen ausländischen Investmentfonds handelte. Erträge thesaurierender Fonds gelten grundsätzlich mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen. Sie waren daher als jährliche Kapitaleinnahmen für den Amnestiezeitraum zu erklären. Thesaurierte Erträge von Auslandsfonds unterliegen jedoch erst bei Verkauf oder Rückgabe der Anteile dem Zinsabschlag. Die maßgebende Bemessungsgrundlage beim Verkauf sind dann die im gesamten Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden Erträge. Diese wurden aber bereits im Rahmen der Steueramnestie versteuert, da die dort anzugebenden Einnahmen ohne Berücksichtigung des Zinsabschlags bei Verkauf ermittelt worden sind.
Die Finanzverwaltung hält sich in der Folgewirkung strikt an den Gesetzestext. Da amnestierte Einnahmen nicht bei der Einkommensteuer-Festsetzung berücksichtigt werden, scheidet auch die Anrechnung der Zinsabschlagsteuer aus, soweit sie auf die im Rahmen der Amnestie nacherklärten Einnahmen entfällt. Eine andere Regelung ist auf Grund des § 36 Abs. 2 EStG ausgeschlossen. Somit werden diese Fondserträge faktisch zweifach über die Amnestie und den Zinsabschlag beim Verkauf besteuert.
Praxishinweis: Für Besitzer ausländischer thesaurierender Investmentfonds empfiehlt es sich, die Anteile im Ausland zu veräußern. Dann entfällt der Zinsabschlag bei Verkauf auf die im Rahmen der Amnestie bereits versteuerten Beträge. Allerdings sollte wegen der EU-Zinsrichtlinie darauf geachtet werden, dass bei der Veräußerung keine Quellensteuer einbehalten, sondern das alternativ mögliche Meldeverfahren in Anspruch genommen wird. Denn die Anrechnung der EU-Quellensteuer würde nach den gleichen Regeln ebenfalls entfallen.
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