InvStG - Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei ausländischen Investmentfonds
Eine Verfügung der OFD Rheinland weist auf die Behandlung von Erträgen aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds hin. Zwar gelten auch hier die steuerpflichtigen Einnahmen zum Ende des Geschäftsjahres als zugeflossen und sind damit im Rahmen der Einkommensteuererklärung jährlich zu erfassen. Die thesaurierenden Erträge unterliegen aber nicht der Kapitalertragsteuer, da die ausländischen Gesellschaften nicht zum Steuerabzug verpflichtet sind. Dieser erfolgt erst später bei Verkauf oder Rückgabe der Anteile. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 InvStG sind Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer die dem Besitzer nach 1993 als zugeflossen geltenden Erträge.
Diese Kapitalertragsteuer erhalten Anleger durch Anrechnung über die Veranlagung zurück. Dazu ist zwingend die Vorlage einer Steuerbescheinigung erforderlich. Die Anrechnung setzt voraus, dass die thesaurierten Erträge bei der Veranlagung in den Vorjahren bereits erfasst wurden. Die Beamten sollen das regelmäßig prüfen.
Wurden Erträge thesaurierender Auslandsfonds im Rahmen der Amnestie nachgemeldet, ergeben sich hingegen gravierende Nachteile in Bezug auf den Zinsabschlag. Die nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz anzugebende Einnahme war damals ohne Anrechnung von Abzugsteuern zu ermitteln. Da amnestierte Einnahmen nicht in einer Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt werden, scheidet die Anrechnung des späteren Zinsabschlags beim Verkauf der Fonds aus. Das bedeutet in der Praxis, dass diese Doppelzahlung nicht beseitigt werden kann. Für Anleger empfiehlt es sich, die Anteile in Ländern zu veräußern, die im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie Kontrollmeldungen versenden. Damit kann der Zinsabschlag legal vermieden werden.
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