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  • § 363 AO – Kein rechtlicher Anspruch auf ein Ruhen des Einspruchsverfahrens?

    Gemäß § 363 AO ruht ein Rechtsbehelf kraft Gesetz, wenn  

    • wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, BVerfG, BFH oder einem anderen obersten Bundesgericht anhängig ist,
    • die Steuer zu diesem Punkt nicht vorläufig festgesetzt wurde und
    • sich in der Einspruchsbegründung ausdrücklich auf das Musterverfahren gestützt wird.

     

    Nach Ansicht des FG Düsseldorf steht dem Einspruchsführer aber kein Anspruch auf Ruhen des Verfahrens zu. Das Finanzamt kann das Verfahren nach § 363 Abs. 2 S. 4 AO auch fortsetzen. Hiergegen kann dann nur die Anfechtungsklage erhoben werden.  

     

    § 363 AO soll der Entlastung von Verwaltung und Gerichten dienen. Das Finanzamt entscheidet aber allein, ob es zur Zwangsruhe oder zu einer Sachentscheidung kommt. Ein berechtigtes Interesse am zügigen Abschluss des Einspruchsverfahrens kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die aufgeworfenen Fragen aus dem Gesetz beantworten lassen und der Einspruchsführer den Bescheid möglichst lange offen lassen will. Durch die Vielzahl von anhängigen Verfahren könnten sonst Einspruchsentscheidungen zeitlich fast unbegrenzt verhindert werden. Dies deckt sich aber nicht mit dem Zweck der Vorschrift, Arbeitsaufwand und Kostenrisiko einzusparen.