§ 367 AO - Keine Verfahrensruhe bei Vorlagen an den Gerichtshof für Menschenrechte
Der BFH hat in einem aktuellen Beschluss die Ansicht verschiedener FG bestätigt, dass ein vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - kurz EGMR - anhängiges Beschwerdeverfahren ein laufendes Verfahren nicht nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zum Ruhen bringen kann. Selbst wenn ein vor dem EGMR anhängiges Verfahren dem Grunde nach in erweiternder gesetzlicher Auslegung geeignet sein könnte, die Verfahrensruhe zu begründen, sprechen sowohl die AO-Vorgabe zur vorläufigen Festsetzung als auch zur Verfahrensruhe eindeutig dagegen.
§ 363 AO verweist auf Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof und § 165 AO bezieht sich auf Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Diese unterschiedlichen Formulierungen beruhen auf den unterschiedlichen Bezeichnungen im Maastricht-Vertrag und im Vertrag von Lissabon. Damit steht nach Auffassung des BFH fest, dass der EGMR vom Wortlaut beider Vorschriften nicht erfasst ist. Eine denkbare erweiternde Auslegung käme nur für beide Vorschriften parallel in Betracht. Wenn man den EGMR in § 363 AO dem dort genannten EuGH gleichstellt, müsste das folglich auch beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in § 165 AO der Fall sein. Das bedeutet gleichzeitig aber, dass die Verfahrensruhe ausgeschlossen wäre.
Praxishinweise: Derzeit sind beim EGMR mehrere Verfahren zum deutschen Steuerrecht anhängig, etwa hinsichtlich
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Deutschland ist an die Europäische Menschenrechtskonvention gebunden, wonach es verpflichtet ist, in allen betreffenden Rechtssachen das endgültige Urteil des EGMR zu befolgen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG umfasst dies ebenfalls ausdrücklich die Pflicht zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR. Mangels anhängiger Revisionen müssen Einsprüche derzeit selbst durchgefochten werden. Die Verfahrensruhe wegen Zweckmäßigkeit sollte zwar angestrebt werden, die Aussichten aufgrund der Rechtsprechung und der Verwaltungshaltung sind allerdings nicht günstig.
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