§ 37 EStG - Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind neben dem Lohnsteuerabzug zulässig
Auf die voraussichtlich geschuldete Einkommensteuer hat ein Steuerpflichtiger vierteljährliche Vorauszahlungen zu entrichten, die vom Finanzamt nach dem Ergebnis der letzten Steuerveranlagung durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt werden. Andererseits wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer nach § 38 Abs.1 EStG als „Lohnsteuer” durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Damit gilt die auf die Lohneinkünfte entfallende Einkommensteuer als abgegolten, falls nicht die Voraussetzungen für eine Veranlagung des Arbeitnehmers vorliegen. Wird der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt, stellt der Lohnsteuerabzug der Sache nach ebenfalls eine Vorauszahlung auf die später festzusetzende Einkommensteuer dar.
Trotz des Lohnsteuerabzugs kann es bei Steuerpflichtigen, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, zu Steuernachzahlungen kommen. Die Finanzverwaltung setzt in diesen Fällen zusätzlich Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest. Der BFH hat diese Praxis mit Urteil vom 20.Dezember 2004 ausdrücklich bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatte eine verheiratete Arbeitnehmerin mit Lohnsteuerklasse III die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG gewählt, was (wie in den Jahren zuvor) zu einer erheblichen Steuernachzahlung führte. Der BFH sah die Festsetzung von Vorauszahlungen vor allem deshalb als statthaft an, weil das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass die Vorauszahlungen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer bemessen, die sich „nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge” bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs.3 Satz 2 EStG).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig