§ 370 AO - Hinzuschätzung bei verschwiegenen Auslandsgeldern
Der BFH muss in zwei anhängigen Revisionsverfahren klären, ob und inwieweit das Finanzamt dazu berechtigt ist, bei verschwiegenen Auslandsgeldern Kapitaleinnahmen hinzuschätzen zu dürfen. Hierbei geht es um im Rahmen der Steuerfahndung aufgefallene Anleger, die ihren Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sind.
Ausgangsfrage ist hierbei, inwieweit die Behörde bei einer mutmaßlichen Steuerhinterziehung den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zu prüfen hat. Nach dem Urteil des FG Münster vom 15.3.2005mindere sich das Beweismaß, wenn die Aufklärung des Sachverhalts an der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen scheitert. Hierbei ging es um Geldanlagen in der Türkei, bei denen die Kapitaleinnahmen anhand von gefundenen Zahlungsein- und -ausgängen geschätzt wurden. Eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts war nicht möglich, weil der Anleger trotz mehrfachen Aufforderungen seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Hierzu ist er nach § 90 Abs. 2 S. 1 AO sogar besonders verpflichtet, da es um einen Auslandssachverhalt geht.
Zu einem anderen Ergebnis gelangt das FG Düsseldorf im Urteil vom 4.11.2004. Hier behauptete ein Ehepaar, aus Geldern in Luxemburg erst ab 1993 Einnahmen erzielt zu haben. Das Finanzamt schätzte jedoch auch Erträge in den Vorjahren. In diesem Fall vertreten die Richter die Auffassung, dass der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ auch im Besteuerungsverfahren gilt und die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht dazu führe, dass das Finanzamt ein vermindertes Beweismaß hat. Da die Argumente des Ehepaars nicht vollkommen unwahrscheinlich sind, entbehren die Hinzuschätzungen einer rechtlichen Grundlage.
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