§ 370 AO – Schwerer Fall von Steuerhinter-ziehung wird neu definiert
Der BGH hatte 2004 massive Bedenken gegen den § 370a AO zur gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Steuerhinterziehung geäußert, da diese Vorschrift die Tatbestandsmerkmale nicht hinreichend eingrenzt. Durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen soll jetzt § 370a AO entfallen und § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO geändert werden. Danach soll ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in der Regel bereits dann vorliegen, wenn in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Darüber hinaus bestimmt der neue § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO, dass dies auch dann zutrifft, wenn der Täter als Mitglied einer Bande Umsatz- oder Verbrauchsteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt.
Eine Bande besteht aus mindestens drei Personen, die für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Steuerhinterziehungen begehen wollen. Da der Tatbestand der Steuerhiterziehung nicht nur vom Steuerpflichtigen selbst begangen werden kann, sondern auch von anderen natürlichen Personen, die nicht zum eigenen Vorteil handeln müssen, kommt als Mitglied einer solchen Bande jede mitwirkende Person in Betracht, selbst wenn sie nur untergeordnet als Gehilfe tätig ist. Außerdem ist es unerheblich, wenn nur ein Täter der Bande in Deutschland ansässig ist. Es bleibt allerdings auch hier grundsätzlich erforderlich, dass sich die Tat auf das vom deutschen Fiskus verwaltete Steueraufkommen beziehen muss. Nach § 370 Abs. 3 AO ist die Strafe in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung ein Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist unter den bestimmten Voraussetzungen wie bisher möglich.
Praxishinweise: Besonders beim Umsatzsteuerbetrug kommt es über § 370 AO dann ausdrücklich zu einem Vergehen in einem besonders schweren Fall. Über das Jahressteuergesetz 2008 wird zudem ein neuer § 393 Abs. 3 AO eingeführt. Hiernach dürfen Erkenntnisse, die Finanzbehörde oder Staatsanwaltschaft im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen haben, von der Finanzbehörde auch im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dieser Grundsatz soll auch dann gelten, wenn die Erkenntnisse dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG unterliegen, soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Steuerbehörden erteilt werden darf. Die Änderung gilt ab Inkrafttreten in allen offenen Fällen.
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