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  • § 37b EStG - Anwendungsschreiben zur Pauschalbesteuerung ist endlich da

    Mit Wirkung ab 2007 wurde über den neuen § 37b EStG die Pauschalbesteuerung mit 30 v.H. auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Dritte unabhängig von der Rechtsform eingeführt. 16 Monate später hat das BMF den Anwendungserlass veröffentlicht, dem folgende wichtige Punkte zu entnehmen sind:  

     

    • Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG ist bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer nur möglich, sofern keine andere Bewertung nach § 8 Abs. 2 oder § 19a EStG sowie keine
      Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG zur Anwendung kommt. Für sonstige Sachbezüge in einer größeren Zahl von Fällen, die gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuert werden können, ist hingegen auch die Pauschalierung nach § 37b EStG möglich.

     

    • Das Wahlrecht zur Pauschalierung ist einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben. Es ist jedoch zulässig, für Zuwendungen an Dritte (§ 37b Abs. 1 EStG) und an eigene Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) die Wahl gesondert zu treffen. Grundsätzlich ist die nicht revidierbare Entscheidung spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Jahres zu treffen. Vorherige Anmeldungen brauchen nicht berichtigt zu werden. Bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer endet die Frist mit der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung am 28.2. des Folgejahres. Für vor dem 1.7.2008 endende Wirtschaftsjahre kann das Wahlrecht abweichend von diesen Fristen ausgeübt werden.

     

    • Besteuerungsgegenstand sind Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum Arbeitslohn gewährt werden und keine vGA darstellen. Sachzuwendungen bis 10 EUR gelten als Streuwerbeartikel und fallen genauso wenig in den Anwendungsbereich des § 37b EStG wie geschäftlich veranlasste Bewirtungen. Wird eine erhaltene Zuwendung vom Empfänger weiter gereicht, entfällt eine erneute pauschale Besteuerung nach § 37b EStG, wenn der Steuerpflichtige hierfür keinen Betriebsausgabenabzug vornimmt.

     

    • Bei der Bewertung der Zuwendungen sind alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer einzubeziehen. Bei der Hingabe eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens oder der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung ohne oder nur mit geringen Aufwendungen zählt der gemeine Wert.

     

    • Sachbezüge im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers sowie steuerfreie Sachbezüge werden von § 37b Abs. 2 EStG nicht erfasst. Wird die Freigrenze von 44 EUR nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben nach den §§ 37b und 40 EStG pauschal versteuerte Vorteile außer Ansatz.

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