§ 37b EStG – Neue Pauschalierungsmöglichkeit auf Sachzuwendungen
Mit dem Jahressteuergesetz gibt es ab dem 1.1.2007 über einen neuen § 37b EStG eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit. Hiernach kann der Arbeitgeber bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Dritte die Steuer mit einem Steuersatz von 30 v.H. pauschal übernehmen. Mit dieser Abgabe ist die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Empfänger abgegolten. Der Zuwendende übernimmt also die Steuer und muss den Zuwendungsempfänger darüber lediglich informieren. Der Empfänger muss die Vergünstigungen dann nicht mehr in seiner eigenen Steuererklärung ansetzen.
Die neue Möglichkeit der Abgeltungsteuer umfasst nur Sach- und keine Geldzuwendungen. Sie kann unabhängig von der Rechtsform bei Geber und Nehmer durchgeführt werden. Empfänger der Sachzuwendung können neben eigenen Angestellten beispielsweise Kunden, Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer sowie Organe von Vereinen und Verbänden sein. Es muss sich grundsätzlich um eine Sachzuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder ein Geschenk handeln. Die Umwandlung von normal in pauschal zu besteuernde Zuwendungen ist nicht möglich. Was bislang bereits steuerfrei verschenkt werden kann, muss auch nicht unter die Pauschale fallen. Das gilt etwa für Werbeartikel oder die geschäftliche Bewirtung.
Die Pauschalierung ist unabhängig davon möglich, ob der Zuwendende die Aufwendungen steuerlich abziehen darf. Die Pauschalsteuer selbst zählt zu den Betriebsausgaben, wenn der Vorteil an Arbeitnehmer des eigenen Betriebs geht. Ansonsten ist die Steuerübernahme aus Sicht des Zuwendenden ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG und somit in der Regel nicht abziehbar.
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