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  • §§ 38 bis 39e EStG - Start der ELStAM mit längerem Umstellungszeitraum

    Im Vorgriff auf den durch das JStG 2013 neu gefassten § 52b EStG legt das BMF in einem aktuellen Entwurfsschreiben als Starttermin für das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale den 1.11.2012 fest. Ab dann können Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung für 2013 abrufen. Hierzu wird als Einführungszeitraum das Kalenderjahr 2013 bestimmt, wobei zwei längere Umstellungszeiträume angeboten werden:  

     

    1. Arbeitgeber müssen die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abrufen, der Abruf ab 2014 ist verspätet. Solange das ELStAM-Verfahren in 2013 nicht angewendet wird, gelten für den Lohnsteuerabzug die Papierbescheinigungen „Lohnsteuerkarte 2010“ oder „Ersatzbescheinigung 2011 bis 2013“.

     

    2. Nach erfolgtem Abruf bis Ende 2013 darf weitere sechs Monate das Papierverfahren genutzt werden, auch wenn dies in 2014 liegt. Die verzögerte Anwendung dient u.a. zur Erprobung auf Funktionsfähigkeit.

     

    Damit sind auf Papier eingetragene Lohnsteuerabzugsmerkmale vorerst weiterhin gültig und dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach dem Starttermin zwar seine Arbeitnehmer im Einführungszeitraum in der ELStAM-Datenbank anzumelden. Dies kann auch stufenweise, etwa zu verschiedenen Zeitpunkten oder pro Betriebsstätte erfolgen. Das erste Dienstverhältnis darf der Arbeitgeber während des Einführungszeitraums nur anmelden, wenn ihm die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung mit den Steuerklassen I bis V vorliegt oder bei Auszubildenden ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit Klasse I, wenn der dies schriftlich bestätigt. Sofern die Umstellung auf ELStAM erfolgt ist, müssen sie ab der folgenden Lohnabrechnung angewendet und im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Die Rückkehr auf Papier ist dann nicht mehr möglich. Sollte der erstmalige Abruf der ELStAM während des Einführungszeitraums allerdings scheitern, gilt das nicht.