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  • § 38 EStG - Arbeitnehmer kann Lohnsteueranmeldung selber anfechten

    Der BFH hatte bereits 1995 entschieden, dass die Lohnsteueranmeldung vom Arbeitnehmer angefochten werden kann. Diese eher unbeachtete Möglichkeit bestätigt der BFH mit Urteil vom 20.7.2005 nun erneut. Da die Lohnsteuer eine Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmer ist, ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer. Der Rechtsschutz macht es daher erforderlich, dass Arbeitnehmer die Lohnsteueranmeldung anfechten können. Vergleichbares gilt auch in Bezug auf die Kirchenlohnsteuer sowie den Abzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a EStG.  

     

    Da die Lohnsteuer-Anmeldung nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, müssen Arbeitnehmer noch nicht einmal die Rechtsbehelfsfrist beachten. Ergeht allerdings nach der Anmeldung gegenüber dem Arbeitnehmer ein Einkommensteuerbescheid, so bildet dieser einen neuen Rechtsgrund. Der Bescheid muss dann separat beim Wohnsitzfinanzamt angefochten werden.  

     

    Diese vernachlässigte Option für Arbeitnehmer, durch Rechtsbehelf oder Änderungsantrag gegen die Lohnsteuer-Anmeldung vorgehen zu können, sollte öfters angeregt werden. Denn so lassen sich Zweifelsfragen bei der Besteuerung von Arbeitslohn bereits vorab schnell klären, und die Beschäftigten müssen nicht bis zu ihrer Steuererklärung warten. Auch Meinungsverschiedenheiten zwischen Personalbüro und Angestellten sowie Haftungsgefahren für den Arbeitgeber sind so leicht aus dem Weg zu räumen.