§ 39a EStG – Neue Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte
In Kürze kommen die Lohnsteuerkarten für 2007. Hier können neben den bislang üblichen voraussichtlichen Aufwendungen auch Kinderbetreuungskosten von jeweils bis zu 4.000 EUR und Handwerker- oder Pflegeleistungen berücksichtigt werden. Besonders lukrativ wirkt sich das bei haushaltsnahen Dienstleistungen aus. Die voraussichtlichen Abzugsbeträge werden gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG mit dem Vierfachen der Steuerermäßigung auf der Steuerkarte eingetragen. Im Gegenzug erfolgen der Ansatz der Entfernungspauschale erst ab dem 21. Kilometer und der Ansatz des Arbeitszimmers nur noch beim Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.
Den Aufwand für Kinderbetreuung und Dienste rund um Haus und Garten können Arbeitnehmer auch noch für das laufende Jahr in Anspruch nehmen, sofern der Ermäßigungsantrag bis zum 30.11.2006 gestellt wird. Dann erfolgt die Berücksichtigung des kompletten Freibetrags bei den verbleibenden Gehältern des laufenden Jahres. Sofern berufstätige Elternteile eine Berücksichtigung des Freibetrags im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für Kinderbetreuungskosten beantragen, können sie noch eine Besonderheit nutzen. Die Aufwendungen werden wie Werbungskosten berücksichtigt, ohne dass der Pauschbetrag von 920 EUR beachtet werden muss.
Da bei der ehemaligen Auflage der Vordrucke LSt 3 für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2006 noch nichts von der Gesetzesänderung bekannt war, musste die Finanzverwaltung eine zusätzliche Anlage kreieren, in der Angaben zu Kinderbetreuungskosten und/oder haushaltsnahen Dienstleistungen eingetragen werden können. Die Anlage wird vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt ausgedruckt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig