§ 3c EStG - Bedenken gegen die Anwendung des Halbabzugsverfahrens
Werbungskosten oder Betriebsausgaben dürfen gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur zu 50 v.H. abgezogen werden, wenn sie mit nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerbefreiten Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Zu dieser Vorschrift haben sich nunmehr zwei Fragen ergeben:
Ist das Halbabzugsverfahren verfassungsgemäß?
Im Urteilsfall diente ein Darlehen der Finanzierung von Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung. Die Schuldzinsen sind nach § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte als Betriebsausgaben abziehbar. Dabei spielt es keine Rolle, dass die entsprechenden Einnahmen erst in späteren Jahren anfallen. Die Verfassungsmäßigkeit dieses nur hälftigen Abzugs von Aufwendungen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens wird in der Literatur zum Teil bezweifelt.
Das FG Niedersachsen entschied nun ausdrücklich, dass keine Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit des § 3c Abs. 2 EStG bestehen. Die Regelung solle weder gegen das objektive Nettoprinzip noch gegen das Gebot der folgerichtigen Umsetzung einer einmal getroffenen Belastungsentscheidung verstoßen. Dabei sei es unerheblich, dass es sich bei der Vorschrift des § 3 Nr. 40 EStG um keine „echte“ Steuerbefreiung, sondern um ein steuertechnisches Instrument handelt, um insgesamt eine Besteuerung von Gewinnausschüttungen auf dem „Normalniveau“ herbeizuführen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Noch nicht bestandskräftige Veranlagungen sollten angefochten und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
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