§ 3c EStG - Halbabzugsverfahren bei Gewinnausschüttungen ist verfassungsgemäß
Nach § 3c Abs. 2 EStG dürfen u.a. Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur zu 50 v.H. abgezogen werden, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Kapitaleinnahmen stehen. Obwohl dies zu einer Verletzung des objektiven Nettoprinzips führt, ist laut BFH eine derartige Typisierung zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar.
Regelungszweck des Halbeinkünfteverfahrens ist es, ausgeschüttete Gewinne einer Gesamtbelastung mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer zu unterwerfen, die annähernd der Einkommensteuerbelastung anderer Einkünfte des Anteilseigners entspricht. Danach wäre es zwar folgerichtig gewesen, die im Zusammenhang mit Einkünften des Halbeinkünfteverfahrens stehenden Aufwendungen vollständig abzuziehen. Zu beachten ist aber, dass neben Gewinnausschüttungen auch Veräußerungsgewinne dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Hier enthält der Kaufkurs in der Regel stille Reserven, die nicht mit Körperschaftsteuer vorbelastet sind. Dennoch wird der Veräußerungspreis ebenfalls nur zur Hälfte als Einnahme erfasst. Diese großzügige Typisierung auf der Einnahmenseite erlaubt es, auch bei Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen einen Gleichlauf von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen vorzusehen. Daher ist das Halbabzugsverbot sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Praxishinweis: Durch die Abgeltungsteuer 2009 entfällt der Halbkostenabzug im Privatbereich ohnehin. Im betrieblichen Bereich soll § 3 Nr. 40 EStG als sog. Teileinkünfteverfahren weiter gelten, wobei ab 2009 statt 50 v.H. nur noch 40 v.H. der Ausschüttungen und Kursgewinne steuerfrei bleiben sollen. Mit den Einnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben sind dann über § 3c EStG entsprechend mit 60 v.H. abziehbar.
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