§ 3c KraftStG - Einbau eines Rußfilters vor Erstzulassung ist steuerlich nicht begünstigt
Nach § 3c Abs. 1 KraftStG wird eine befristete Steuerbegünstigung gewährt, wenn ein Pkw vor 2007 erstmals zugelassen worden ist und zwischen 2006 und 2009 nachträglich technisch so verbessert wird, dass er die Partikelminderungsstufen erreicht. Der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines Pkw mit Dieselmotor stellt keine nachträgliche technische Verbesserung dar und ist deswegen steuerlich nicht begünstigt. Damit stellt der BFH klar, dass die befristete Steuerbefreiung nicht für fabrikneue Fahrzeuge gewährt wird, die
- bereits werksseitig mit Filtertechnik ausgestattet sind oder
- ohne Rußpartikelfilter ausgeliefert und vor der Erstzulassung nachgerüstet werden.
Der Einbau eines Filters vor der erstmaligen Zulassung stellt nämlich keine nachträgliche technische Verbesserung des Fahrzeugs dar. Nachträglich kann eine technische Verbesserung nur sein, die nach der Zulassung erfolgt.
Praxishinweis: Die Steuerbefreiung gilt so lange, bis der Betrag von 330 EUR erreicht ist. Bei einem Wechsel des Halters darf der neue Eigentümer eine noch nicht abgelaufene Befreiung übernehmen. Für die neue Förderung werden keine bestimmten Techniken gefordert. Vielmehr geht es nur darum, Anreize für Fahrzeuge mit einem möglichst geringen Partikelausstoß zu schaffen und den Euro-5-Partikelwert von 5 Milligramm je Kilometer einzuhalten. Wer seinen Diesel-Pkw nicht nachrüstet, muss einen jährlichen Aufschlag auf die Kfz-Steuer von1,20 EUR je 100 Kubikzentimeter Hubraum bis zum 31.3.2011 zahlen.
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