KraftStG - Keine Steuerbefreiung bei Einbau eines Rußfilters vor Erstzulassung des Kfz
Fahrzeuge, die nach der Erstzulassung mit einer besonderen Partikelminderungstechnik nachgerüstet werden, sind nach § 3c KraftStG von der Steuer befreit. Nach den Urteilen der FG Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wird der Steuernachlass von 330 EUR nur dann gewährt, wenn das Fahrzeug Ende 2006 erstmals zugelassen war und bis zum 31.12.2009 nachträglich mit einem Rußfilter ausgerüstet wird. Nach dem Gesetzeswortlaut sind werkseitig mit Partikelminderungstechnik ausgestattete Fahrzeuge von der Steuerförderung ausgeschlossen, hier fehlt es an der nachträglichen Verbesserung.
Durch das geänderte KraftStG soll ein finanzieller Anreiz für die Reduzierung der Partikelemissionen bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen gewährt werden. Damit werden nur solche Fahrzeuge steuerlich gefördert, die nach der Erstzulassung nachgerüstet wurden. Kfz mit Einbau des Rußfilters vor Erstzulassung dürfen nicht anders behandelt werden als Fahrzeuge von Herstellern, die Rußfilter als Sonderausstattung anbieten.
Der Halter erhält die Förderung, wenn er das Fahrzeug erst zugelassen und anschließend mit Partikelminderungstechnik nachrüstet. Dazu muss der Einbau nachgewiesen werden und die Kfz-Zulassungsstelle muss die technische Nachrüstung festgestellt haben. Die Steuerbefreiung gilt dann so lange, bis der Betrag von 330 EUR erreicht ist. Es werden dabei keine bestimmten Techniken gefordert. Wer sein Diesel-Fahrzeug nicht nachrüstet, muss zwischen April 2007 und März 2011 einen Aufschlag auf die Kfz-Steuer von 1,20 EUR je 100 ccm Hubraum zahlen. Dies gilt auch für Neufahrzeuge ohne Filter, die nicht den Euro-5-Partikelwert einhalten.
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