§§ 4, 21 EStG - Rückwirkende Mietanpassung bei nahen Angehörigen ist nicht anzuerkennen
Verträge zwischen nahen Angehörigen sind ertragsteuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihre Gestaltung dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht und sie auch tatsächlich durchgeführt werden. Allerdings ist die steuerliche Anerkennung nicht bei jeder Abweichung vom Fremdüblichen in Gefahr. Wird die Miete über einen kurzen Zeitraum nicht angepasst, hat das nicht notwendigerweise zur Folge, dass die Anpassung steuerlich nicht berücksichtig wird. Nach Ansicht des BFH ist es jedoch unüblich, wenn der Verwandte 18 Jahre lang - trotz Wertsicherungsklausel im Mietvertrag - keine erhöhte Miete eingefordert hat. Denn fremde Dritte hätten nicht über einen derart langen Zeitraum auf die vereinbarte Mietanpassung verzichtet. Somit konnte im Urteilsfall der Unternehmer die an seine Ehefrau gezahlte Mietanpassung im Nachhinein nicht als Betriebsausgaben abziehen.
Die Wertsicherungsklausel entspricht den Voraussetzungen der Fremdüblichkeit. Wird die Mietanpassung aber über lange Zeit nicht geltend gemacht und der Vertrag insoweit nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt, weicht dies vom Fremdüblichen ab. Das zeigt, dass die Mietanpassung nicht ernsthaft vereinbart war.
Der BFH stellt zudem fest, dass sich die Nichtanerkennung nicht auf das steuerliche Rückwirkungsverbot stützt. Die im Vertrag gehaltene Wertsicherungsklausel war eine genehmigungsbedürftige Gleitklausel, sodass der Vertrag zunächst schwebend unwirksam war. Erst mit Eintritt der Genehmigung wurde die Klausel rückwirkend zivilrechtlich wirksam. In diesem Fall greift das Rückwirkungsverbot nicht.
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