§ 8 EStG - Einordnung von kostenlosen Mahlzeiten während betrieblicher Fortbildung
Zwei aktuelle FG-Urteile beschäftigen sich mit der steuerlichen Behandlung von Speisen, die Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern während einer Fortbildungsmaßnahme gewährt werden.
Essen an Arbeitnehmer bleibt steuerfrei
Zahlt der Arbeitgeber die Essen seiner Mitarbeiter auf einer Fortbildung, sind die Mahlzeiten nach R 31 Abs. 8 Nr. 2 LStR mit den maßgebenden amtlichen Sachbezugswerten nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen. Dem widerspricht das FG Köln, und wendet die Steuerfreistellung des § 3 Nr. 16 EStG sowie die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR an. Zwar handelt es sich bei den Mahlzeiten um Arbeitslohn, weil übliche Verköstigungen im Rahmen einer Fortbildung nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse stattfinden. Dabei sind aber nicht die amtlichen Sachbezugswerte, sondern die üblichen Endpreise maßgebend. Denn die offizielle Sachbezugsverordnung für Steuern und Sozialabgaben dient der Vereinfachung. Sie bezieht sich nur auf Fälle, in denen über eine gewisse Dauer im üblichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Kost und Logis als Teil des Arbeitslohns zur Verfügung gestellt werden. Die Sachbezugsordnung bezieht sich aber nicht auf die sporadische Bewirtung aus Anlass eines Betriebsausflugs oder einer Dienstreise.
Daher bleiben die Mahlzeiten unter Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG steuerfrei. Im Urteilsfall erhielten die an den Fortbildungslehrgängen teilnehmenden Mitarbeiter durch die kostenlosen Mahlzeiten Sachbezüge im Wert von rund 30 EUR monatlich. Wird die Freigrenze in Einzelfällen überschritten, greift die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 16 EStG. Die Monatswerte der Mahlzeiten sind nämlich zunächst um die Verpflegungspauschalen zu kürzen, da sich die verköstigten Arbeitnehmer auf einer Dienstreise befinden. Unerheblich ist dabei, ob die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen haben. Liegt nun der verbleibende Betrag unter der Freigrenze, fällt keine Lohnsteuer an.
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