§§ 4, 9 EStG - Angemessenheit der Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung
Damit die Mietkosten der Zweitwohnung als Werbungskosten abgezogen werden können, dürfen sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60-m2-Wohnung nicht überschreiten. Das FG Nürnberg befasste sich nun mit der Frage, ob ausnahmsweise auch die Kosten einer größeren Zweitwohnung anerkannt werden können. Der Steuerpflichtige hatte sie im Vorgriff auf einen späteren Familienhauptsitz ausgewählt. Das FG ließ dieses Motiv jedoch nicht gelten. Der Abzug bei doppelter Haushaltsführung diente nämlich nicht dazu, dem Steuerpflichtigen einen Familiennachzug zu ermöglichen.
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind also auf den angemessenen Bedarf beschränkt. Dieser ist nach objektiven Maßstäben zu ermitteln. So orientiert sich die 60-m2-Begrenzung einer Zweitwohnung daran, was für eine Einzelperson erforderlich ist, um von dort aus ihrer Arbeit nachgehen zu können. Familiengröße oder angestrebte Beendigung der doppelten Haushaltsführung spielen keine Rolle. Auch ein Arbeitszimmer ist kein Argument, um die 60 m2 zu überschreiten. Dessen Kosten sind beim häuslichen Arbeitszimmer geltend zu machen.
Allerdings ist die 60-m2-Begrenzung nicht so starr, wie sie zunächst anmutet. Neben der Fläche beeinflusst nämlich auch die Ausstattung die Miete. So kann eine Luxuswohnung die Grenze des Notwendigen bereits bei Flächen unter 60 m2 überschreiten. Liegt die tatsächliche Miete jedoch unter der ortsüblichen Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung, kann die Grenze auch bei einer Wohnfläche von mehr als 60 m2 noch eingehalten sein. Der Steuerpflichtige darf also in gewissem Rahmen eigene Prioritäten bei Größe und Ausstattung setzen.
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