§§ 4, 9 EStG - Anwendungserlass zur Neuregelung bei der Pendlerpauschale
In einem aktuellen Anwendungserlass erläutert das BMF die Neuregelungen zur Entfernungspauschale, die durch die gesetzliche Änderung rückwirkend ab 2007 gelten. Der Erlass beinhaltet viele bereits bekannte und zuvor anzuwendende Regelungen, die lediglich in Hinsicht auf den Abzug ab dem 1. Entfernungskilometer angepasst worden sind. Neu sind hingegen die Erläuterungen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, dem zusätzlichen Abzug von Unfallkosten und der Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber. Im Folgenden werden wichtige praxisrelevante Aspekte dargestellt:
- Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und wird unabhängig vom Verkehrsmittel einmal pro Tag gewährt. Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber und Flüge. Bei Flugreisen gilt die Entfernungspauschale nur für die Hin- und Rückfahrten zum bzw. vom Flughafen. Für die eigentliche Flugstrecke sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen.
- Nach § 9 Abs. 2 EStG sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen, durch die Pauschale abgegolten. Dies gilt beispielsweise für Parkgebühren, Finanzierungskosten, Versicherungsbeiträge sowie Mautgebühren für die Benutzung von Tunnel oder Straße. Unfallkosten auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder während einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung sind jedoch als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Pauschale zu berücksichtigen.
- Die Fahrpreise für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind gesondert absetzbar, soweit die Entfernungspauschale überschritten wird. Hierbei ist ein tageweiser Abgleich zwischen den Preisen für Bus und Bahn und der Entfernungspauschale erlaubt. Das BMF-Schreiben erläutert dieses Wahlrecht anhand eines Beispiels.
- Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Bei mehreren Dienstverhältnissen wird sie allerdings für jeden Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Denn die Einschränkung gilt nur für eine, nicht aber für mehrere regelmäßige Arbeitsstätten. Werden täglich mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung angefahren, darf die anzusetzende Entfernung höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.
- Behinderte Menschen können anstelle der Entfernungspauschale auch die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Bei der Benutzung eines privaten Fahrzeugs können die Fahrtkosten dabei auch ohne Einzelnachweis mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. In Park & Ride-Fällen kann das Wahlrecht - Entfernungs- pauschale oder tatsächliche Aufwendungen - allerdings nur einheitlich für alle Verkehrsmittel ausgeübt werden.
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