§§ 4, 9 EStG - Berufliche Veranlassung von auswärts anfallenden Mietkosten
Liegt eine möblierte Wohnung nicht am Ort der eigentlichen Betriebsstätte, wird diese aber aufgrund betrieblicher Veranlassung in einem Teil des Jahres aufgesucht und steht ansonsten leer, kann die Miete nur anteilig für die Tage als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, an denen diese Wohnung tatsächlich beruflich genutzt wird. In einem vom FG Köln entschiedenen Fall hatte ein Selbstständiger sein Büro in der Wohnung und zusätzlich ein möbliertes Dachzimmer in einem anderen Ort angemietet, weil er dort an rund 100 Tagen im Jahr Aufträge erledigte und die Anmietung günstiger als die Übernachtung im Hotel war.
Zwar liegen in diesem Fall die Voraussetzungen zur Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vor. Nach der BFH-Rechtsprechung ist aber auch die gelegentliche Hotelübernachtung am Beschäftigungsort ohne doppelte Haushaltsführung absetzbar, sofern die Kosten für den Auswärtsaufenthalt beruflich veranlasst sind. Das betrifft aber nicht die Tage, an denen die Wohnung zwar zur Nutzung zur Verfügung stand, jedoch tatsächlich leer stand. Hier ist auslösendes Moment für die Miete kein betrieblicher Veranlassungszusammenhang. Hotelkosten wären in einer ähnlichen Situation ebenfalls nicht abzugsfähig. Unerheblich ist, dass die dauerhafte Wohnungsanmietung wesentlich kostengünstiger als die Buchungen von Hotelübernachtungen ist, weil kein hypothetischer, sondern nur der tatsächlich verwirklichte Lebenssachverhalt beurteilt wird. Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH zu gemischten Aufwendungen, die im Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Kostenanteile aufzuteilen sind. Die Mietaufwendungen des Gesamtjahres lassen sich nämlich einfach auf die Tage verteilen, an denen der Berufstätige die Wohnung zur Erledigung seiner betrieblichen Aufträge benötigte.
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